Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1 Geltung
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen. Sie
gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen vor, soweit wir nicht solche ausdrücklich schriftlich
anbieten oder bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die von unseren Bedingungen abweichen, finden insgesamt keine
Anwendung.
1.2 Im übrigen gilt für die Rechtsverhältnisse zwischen uns und dem Besteller das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Bestimmungen der Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluß internationaler
Kaufverträge finden keine Anwendung, soweit sie unseren Bedingungen nicht entsprechen.
2 Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Alle unsere Angebote sind freibleibend
2.2 Erteilte Aufträge werden für uns nur nach der Maßgabe verbindlich, wie sie von uns schriftlich bestätigt oder durch alsbaldige
Auslieferung und Rechnungsstellung ausgeführt werden. Auch Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.
2.3 Bei vereinbarten Lieferungen auf Probe (Musterlieferungen) gilt der Kauf als geschlossen und die Ware als vom Besteller gebilligt,
wenn er nicht binnen 4 Wochen nach Lieferung die Ablehnung erklärt und die Ware zugleich zurückgibt. Der Besteller trägt die
Kosten der Rücklieferung; wir können ihm etwa anfallende Reparatur- und/oder Instandsetzungskosten für von uns zuvor
einwandfrei gelieferte Ware in Rechnung stellen.
2.4 Berichtigung von Fehlern oder Irrtümern in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen behalten wir uns vor; ebenso
technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren, die deren Funktion und Wert nicht nennenswert beeinträchtigen.
Soweit sich dadurch erhebliche Preis- oder Terminänderungen zum Nachteil des Bestellers ergeben, ist er zum Rücktritt berechtigt;
nicht jedoch, wenn der Fehler oder Irrtum für ihn offensichtlich war.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben uns alle Eigentums- und urheberrechtlichen
Verwertungsrechte; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, wenn der
Vertrag nicht zustande kommt oder vorzeitig beendet wird.
3 Lieferpflicht und -zeit
3.1 Unsere Lieferpflicht erfüllen wir grundsätzlich am Ort unseres Betriebes. Liefertag ist der Tag des Versands der Ware oder, wenn
sich der Versand aus von uns nicht zu vertretenden Gründen verzögert, der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft.
3.2 Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferungen.
3.3 Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich schriftlich bestätigt
wurden. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung vertraglicher Vorleistungspflichten des Bestellers voraus. Vereinbarte Lieferfristen
beginnen mit dem Tag der Auftragsbestätigung und verschieben sich entsprechend, bis die vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen beigebracht bzw. noch offene technische Fragen mit ihm abgeklärt sind.
3.4 Können wir vereinbarte Termine oder Fristen infolge unvorhergesehener Ereignisse, wie insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen
oder erheblicher Betriebsstörungen, die bei uns oder unseren Zulieferanten eintreten, nicht einhalten, so wird der Besteller auf
unsere Mitteilung hin mit uns eine angemessene Neufestsetzung treffen und keine Rechte aus der Verzögerung herleiten. Dieses
gilt auch, wenn das Ereignis während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten ist.
3.5 Kommen wir mit Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so wird der Besteller uns eine angemessene Nachfrist einräumen, bevor er
Rechte aus dem Verzug geltend macht. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann er unter Ausschluß weitergehender Ansprüche
entweder vom Vertrag zurücktreten, wenn er dies bei der Fristsetzung angekündigt hat, oder, wenn ihm infolge unseres Verzugs
Schaden erwachsen ist, eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche nach Ablauf der Nachfrist bis zu
½ %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert derjenigen Lieferteile, die infolge des Verzugs nicht vertragsgemäß benutzt werden
können.
3.6 Verzögert sich der Versand fertiggestellter Teile aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so können wir ihm die durch die
Lagerung entstehenden Kosten berechnen, in der Regel 0,5 % des Rechnungsbetrages pro angefangenen Monat, beginnend 2
Wochen nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen zu setzenden Frist sind wir auch
berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller danach mit angemessener weiterer Frist neu zu
beliefern.
3.7 Werden Bestellungen auf Abruf nicht innerhalb der Vertragsfrist abgerufen, so sind wir nach deren Ablauf berechtigt, die Ware bei
gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen oder nach Ziffer 3.6 zu verfahren. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so
stehen uns diese Rechte nach Ablauf eines Jahres nach Vertragsschluß zu.
4 Preise
4.1 Unsere in Angeboten, Preislisten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen angegebenen Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich
Umsatzsteuer in der jeweiligen, zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen Höhe.
4.2 Verpackungs- und Versandkosten werden gesondert berechnet. Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
4.3 Unsere Preisangaben basieren auf der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebenen Kostengrundlage. Erhöhen sich bis
zum Zeitpunkt der Lieferung unsere Material- oder Lohnkosten, von uns zu tragende Frachtkosten oder Preisstellungen unserer
Zulieferanten, so sind wir berechtigt, die Preise angemessen zu erhöhen. Dies gilt nicht, wenn der vertragliche Liefertermin (Ziffer
3.3, 3.4) innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß liegt.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Unsere Rechnungen über Lieferungen sind sofort nach Rechnungsdatum frei angegebene Zahlstelle zahlbar, sonstige Rechnungen
ebenfalls sofort, wenn von uns nicht schriftlich etwas anderes bestimmt ist. Skontoziehung ist nur zu unseren auf der jeweiligen
Rechnung angegebenen Bedingungen zulässig, bei Wechselzahlungen aber grundsätzlich nicht.
5.2 Wir behalten uns grundsätzlich das Recht vor, Kunden nur gegen Barzahlung oder per Nachnahme zu beliefern.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit unbarer Zahlungen kommt es auf das Datum der Gutschrift auf unserem Konto an.
5.4 Regulierungen unserer Rechnungen durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf bei Wechseln unserer
vorherigen Zustimmung. Der Besteller trägt alle mit den Wechseln und Schecks zusammenhängenden Kosten. Wir haften nicht für
die Rechtzeitigkeit des Protestes. Wird ein Wechsel oder Scheck nach Fälligkeit der damit zu regulierenden Rechnungsforderung
vom Besteller nicht eingelöst, so kommt er dadurch auch mit der Zahlung der Rechnungsforderung in Verzug.
5.5 Gegen unsere fälligen Zahlungsansprüche kann der Besteller nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtswirksam
festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
5.6 Eine Zurückhaltung von Zahlungen ist nur wegen Mängeln der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung zulässig, die vom
Besteller rechtswirksam gerügt worden sind.
6 Gefahrübergang, Versand, Rücksendung
6.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlusts oder einer Verschlechterung der Lieferteile geht auf den Besteller über, sobald die
Sendung unseren Betrieb verläßt, auch wenn wir noch andere Leistungen wie Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
Das gilt auch für Musterlieferungen (Ziffer 2.3).
6.2 Verzögert sich der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der
Versandbereitschaft auf ihn über.
6.3 Der Versand erfolgt in allen Fällen im Auftrage des Bestellers. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf seine Kosten eine
Transportversicherung einzudecken.
6.4 Eine Rücknahme von uns einwandfrei gelieferter Waren kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen. Die
Rücknahmegutschrift erteilen wir, außer bei Musterlieferungen (Ziffer 2.3) in der Regel abzüglich einer Rücknahmegebühr von 20 %
des Warenwertes. Der Besteller trägt die Gefahr und die Kosten der Rücksendung sowie, unabhängig von der Rücknahmegebühr,
etwa anfallende Reparatur- und/ oder Instandsetzungskosten.
7 Gewährleistung
7.1 Liegt bei unserer Lieferung ein Mangel im Sinne des § 434 BGB vor und ist dieser rechtzeitig gerügt worden, so kann der Besteller
binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang von uns Gewährleistung in der Weise verlangen, daß wir mangelhafte Teile nachbessern
oder nach unserer billigen Wahl dafür Ersatz liefern. Soweit sich die Mängelrüge als berechtigt erweist, tragen wir die Kosten der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, soweit
solche Kosten dem Besteller erwachsen, tragen sie jedoch nicht über die zuvor von ihm mitgeteilte Höhe hinaus.
7.2 Rechtzeitig gerügt ist ein Mangel nur dann, wenn dieser innerhalb von 10 Tagen nach dem Erhalt der Ware bzw. nach Feststellung
dieses Mangels, wenn es sich um einen verdeckten Mangel handelt, schriftlich per Postbrief bei uns eingehend angezeigt wurde.
Die Beweispflicht für die Einhaltung der gesetzten Frist trägt der Kunde. Ausschlaggebend ist in jedem Falle das Eingangsdatum
der Mängelrüge. Eine mündliche Mitteilung alleine oder eine Mitteilung per Telefax oder Email genügt nicht.
7.3 Ist die Nachlieferung oder Ersatzlieferung unmöglich oder wäre sie mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, können wir
vom Vertrag zurücktreten.
7.4 Der Besteller muß uns zur Prüfung gerügter Mängel und Vornahme erfolgreicher Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen
angemessene Zeit und Gelegenheit geben und uns ihm voraussichtlich erwachsende Aus- und Einbaukosten mitteilen; soweit er
dies verweigert sind wir von der Gewährleistung frei.
7.5 Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, nach dem Vertrag nicht vorgesehene Chemische, elektrische oder klimatische
Einflüsse, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, übermäßige
Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung wird keine Gewähr geleistet, sofern sie nicht auf unser Verschulden
zurückzuführen sind.
7.6 Etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne unsere Genehmigung vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten lassen unsere Gewährleistung für daraus entstehende Folgen entfallen.
7.7 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten oder die Gegenleistung mindern, wenn wir bei einem vorliegenden Mangel eine uns
gestellte, angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen
lassen; ebenso, wenn uns die Ausbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, oder wenn ein Versuch dazu zweimal fehlgeschlagen
ist.
7.8 Weitere Ansprüche des Bestellers über die in Ziff. 7.1 und 7.6 bezeichneten hinaus sind ausgeschlossen, insbesondere auch
Ersatzansprüche für Folgeschäden, soweit unsere Haftung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Für das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften haften wir auf Schadenersatz nur, soweit die Zusicherung die Vermeidung des eingetretenen
Schadens bezweckte.
8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller unser Eigentum (Vorbehaltsware). Wechsel und Schecks gelten erst als Zahlung, wenn wir aus der Haftung dafür befreit
sind. Durch die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkenntnis wird
der Eigentumsvorbehalt aufgehoben.
8.2 Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluß des Eigentumserwerbs des Bestellers nach § 950 BGB, ohne Verpflichtung
für uns. Die verarbeitete Ware dient in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Sicherung unserer Forderungen.
8.3 Bei Verarbeitung oder bei Verbindungen und Vermischungen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller zu
einer einheitlichen neuen Sache steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
zu den anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Waren zur Zeit der Verarbeitung und/oder Verbindung. Für die aus der
Verarbeitung oder Verbindung entstehende neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware, sie gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
8.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung unseres Vorbehaltseigentums (Ziff. 8.1-8-3) nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu
seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderungen im Sinne von
Ziff.8.5 tatsächlich auf uns übergehen. Diese Ermächtigung ist bei Zahlungsverzug des Bestellers widerruflich. Zu anderen
Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt, insbesondere nicht zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
8.5 Der Besteller tritt bereits jetzt an uns die Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, und zwar gleichviel, ob
die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die
abgetretene Forderung dient der Sicherung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Betrag des
Wertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware. Der Wert der Vorbehaltsware bemißt sich jeweils nach unserem Rechnungswert. Die Vorausabtretung gemäß
dieser Bestimmung erstreckt sich auf die Saldoforderung des Bestellers gegen seinen Abnehmer; Ziff.8.1 Satz 3 gilt entsprechend
für den verlängerten Eigentumsvorbehalt.
8.6 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
8.7 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers zur Freigabe oder Rückzession der übergehenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der
freizugebenden Forderung uns vorbehalten bleibt.
8.8 Von jeder Beeinträchtigung unserer Rechte an der Vorbehaltsware und der an uns abgetretenen Forderung durch Dritte,
insbesondere aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
8.9 Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltsrechten gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9 Zahlungsverzug
9.1 Kommt der Besteller mit der Zahlung eines nicht unerheblichen Betrages in Verzug oder tritt in seinen Vermögens- und
Liquiditätsverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein (z.B. Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungsstockung, Einleitung
eine Insolventverfahrens), so können wir unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort zur Zahlung fällig stellen, ungeachtet
eingeräumter Zahlungsziele oder erfüllungshalber hereingenommener Wechsel.
9.2 Bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Bestellers (Ziff. 9.1) sind wir berechtigt, von allen noch nicht vollständig ausgeführten
Verträgen mit ihm zurückzutreten.
9.3 Auch ohne Rücktritt vom Vertrag und Fristsetzung nach § 323 BGB sind wir bei Zahlungsverzug des Bestellers berechtigt, unsere
Vorbehaltsware (Ziff. 8) von ihm herauszuverlangen und diese sowie noch ausstehende Lieferungen bis zur vollständigen Zahlung
unserer sämtlichen Forderungen zurückzubehalten.
9.4 Als Verzugsschaden können wir ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe banküblicher Kontokorrentkreditzinsen oder nach
unsere Wahl in Höhe von 4% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen, die Geltendmachung weiteren
Verzugsschadens wir dadurch nicht ausgeschlossen.
10 Weitere Rücktrittsrechte und Haftung
10.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Lieferung oder Leistung vor Gefahrübergang endgültig
unmöglich wird; ebenso wenn bei deiner Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich
wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat, sonst kann er die Gegenleistung entsprechend
mindern. Tritt die Unmöglichkeit während eines Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt er zur
Gegenleistung verpflichtet.
10.2 Wir können unsererseits vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn im Fall unvorhergesehener Ereignisse (Ziff. 3.4) oder
durch erhebliche Veränderungen der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Waren unserer Zulieferanten eine
ordnungsmäßige Ausführung der Lieferung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist und wir dies dem Besteller
nach Erkenntnis der Tragweite unverzüglich dargelegt haben. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen
Rücktritts bestehen nicht.
10.3 Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in diesen Bedingungen getroffenen Regelungen.
10.4 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ansprüche gegen uns und unsere
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch solchen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung
vertraglicher Nebenfplichten oder unerlaubter Handlung; es sei denn, die Ersatzpflicht beruhe auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
11 Gerichtsstand
Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Gerichtsstand Schönau; das gilt auch für Wechsel- und
Scheckverbindlichkeiten. Wir sind berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
12 Datenschutz
Soweit wir im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs erforderlichen Daten des Bestellers speichern, werden wir diese nach
Vorschrift des BDSG behandeln.
13 Geschäftsbedingungen für den Anlagenbau
In Ergänzung hierzu gelten unsere Geschäftsbedingungen für den Anlagenbau.